Respektieren von Grenzen - ein wichtiges Thema nicht nur bei Kindern

Wir legen großen Wert auf ein respektvolles und sicheres Miteinander in unserem Verein. Die Prävention von Gewalt im Sport ist uns ein wichtiges Anliegen. Sport soll ein Ort der Freude, des Fairplays und des Zusammenhalts sein. Daher setzen wir uns aktiv dafür ein, jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung entgegenzuwirken. Durch Schulungen, Aufklärung und klare Verhaltensrichtlinien möchten wir ein Umfeld schaffen, in dem sich alle Mitglieder – unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft – wohl und geschützt fühlen. Gemeinsam arbeiten wir daran, dass der Sport für alle eine positive Erfahrung bleibt.

Ihr Hülser Sportverein

Luzi Hülbusch                                                        Perter Nowoczyn
Mobil: 015124225336                                          Mobil:

Mail: praevention@huelser-sv.de

 

 

Peter Nowoczyn

 

Präventions- und Schutzkonzept vor Gewalt im Sport

des Hülser Sportvereins e.V.

I. Positionierung des Vereins

Der Vorstand mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstands, die Trainer*innen, Übungsleiter*innen, Helfer*innen und Betreuungspersonen, sowie allen Arten von Mitglieder*innen gem. §5 der Vereinssatzung des Hülser Sportvereins, sind verpflichtet, den in der Satzung verankerten Vereinszweck zu erfüllen. Der Verein bezweckt „(…) die Förderung des Sports. Mit seinem sportlichen Angebot fördert der Verein gleichzeitig die Jugendhilfe, die Erziehung und das öffentliche Gesundheitswesen.“

Alle Mitglieder*innen sind verpflichtet, sich an die Regeln des Sports zu halten sowie sich fair und respektvoll zu verhalten.

Sport verbindet, stiftet Gemeinschaft und schließt Körperkontakt von Teilnehmenden mit ein. Aufkommende Fragen, wo körperliche Nähe im Sport aufhört und individuelle Grenzüberschreitungen beginnen, lassen sich nicht pauschal beantworten. Zu beachten ist, dass in vielen Sportarten Berührungen (z.B. bei Hilfestellungen) wesentlicher und unvermeidbarer Bestandteil des Bewegungsablaufs sind. Trainer*innen und Übungsleiter*innen sind Vorbilder, werden bewundert und oftmals auch idealisiert. Dies macht es den Täter*innen leichter, das von Kindern und Jugendlichen in sie gesetzte Vertrauen zu missbrauchen und ihre machtvollere Position auszunutzen. Anerkennung im Verein, Vertrautheit oder gar Verwandtschaftsbeziehungen bieten eine gute Möglichkeit, sich hinter dieser Fassade zu verstecken.

Sexualisierte Gewalt, Übergriffe oder Grenzverletzungen im Sport können aber auch unter Kindern und Jugendlichen selbst vorkommen (z.B. in Aufnahmeritualen und Mutproben). Hier steht der Verein vertreten durch Trainer*innen, Übungsleiter*innen und Betreuungspersonen in besonderer Verantwortung, die ihm Anvertrauten, in besonderm Maße Kinder und Jugendliche, vor jedweder Form von Gewalt zu schützen und präventive Maßnahmen zu deren Schutz zu ergreifen und vereinbarte Regeln einzuhalten.

Kinder und Jugendliche genießen während des Aufenthalts auf und in den Sportanlagen, die vom Verein genutzt werden, bei vom Verein organisierten Freizeitaktivitäten, Festen und bei der Teilnahme von Wettkämpfen unsere besondere Aufmerksamkeit und besonderen Schutz.

Der Hülser Sportverein e.V. spricht sich für einen aktiven Kinderschutz aus. Wir verurteilen jegliche Form von Gewalt auf das Äußerste, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

II. Ziele des Präventionskonzeptes

Mit diesem Präventionskonzept wollen wir Sensibilität für das Thema Kinderschutz herstellen. Dieses Konzept dient als Handlungsanweisung für alle in oder für unseren Verein Tätigen. Darüber hinaus dient es Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern sowie weiteren Bezugspersonen als Instrument, dieses wichtige Thema immer wieder ansprechen zu können und mit dafür zu sorgen, dass durch eine Kultur der Aufmerksamkeit und Achtsamkeit das Vereinsleben im Hülser SV ein sichererer Ort für alle wird.

Gänzlich verhindern kann kein Konzept, dass Menschen Opfer von Gewalt werden. Wir zielen jedoch entschieden darauf ab, dass

  • Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt geschützt werden

  • Kinder und Jugendliche gestärkt und selbstbewusster werden

  • Innerhalb des Vereins eine Atmosphäre der Achtsamkeit und Aufmerksamkeit geschaffen wird, wo Betroffene ernst genommen und Hilfestellung erhalten

  • Handlungssicherheit und Qualifikation für alle im Verein Tätigen besteht

  • klare Kommunikationsstrukturen und Ansprechpartner*innen vorgehalten werden

Sport im Hülser SV soll für alle Beteiligten ein „safer space“, wohl wissend, dass es keine gänzlich sicheren Orte geben kann, sein. Räume und Möglichkeiten für potentielle Täter*innen sollen durch die von uns konsequent ergriffenen Maßnahmen möglichst gänzlich verhindert werden.

Weiter soll es für Personen, die im Hülser Sportverein Kinder und Jugendliche betreuen, Sicherheit im täglichen Umgang geben und die Angst vor unbegründeten Verdächtigungen nehmen.

III. Maßnahmen zur Prävention

Verpflichtet durch das Bundeskinderschutzgesetz und um den Anspruch des Hülser Sportvereins gerecht zu werden, wurden und werden nachfolgende Regelungen getroffen:

1. Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses

Der Hülser Sportverein e.V. beschäftigt keine Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 184i, 201a, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck lässt sich der Hülser Sportverein von allen Ehrenamtlichen und allen Hauptamtlichen, die eine entsprechende Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen ausüben, in regelmäßigen Abständen (erstmals zeitnah nach Beginn der Tätigkeit, in der Folge spätestens nach 5 Jahren) ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Die Personen, die eine entsprechende ehrenamtliche oder vergütete Tätigkeit ausüben, werden vom Vorstand darüber informiert, dass sie zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind und sie dieses selbst bei der Einwohnermelde-stelle beantragen müssen. Das erweiterte Führungszeugnis wird für Ehrenamtliche gebührenfrei ausgestellt. Ein entsprechendes Schreiben des Vereins zur Vorlage bei der Einwohnermeldestelle wird im Vorfeld ausgehändigt (Anlage 1).

Bei der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis und bei der Speicherung der Daten werden die Datenschutzbestimmungen beachtet. Demnach wird das er-weiterte Führungszeugnis nur eingesehen, nicht einbehalten. Dieser Vorgang wird von Beauftragten des Vereins nach dem Vieraugenprinzip dokumentiert. Es wird nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erhoben, ob die betreffende Person wegen einer Straftat im Sinne des § 72a Abs. 1 SGB VIIII verurteilt wurde. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein und soll alle 5 Jahre wieder neu beantragt und vorgelegt werden.

2. Selbstverpflichtungserklärung

Sollte eine ehrenamtliche Tätigkeit so spontan und kurzfristig entstehen, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, ist eine Selbstverpflichtungserklärung von der betreffenden Person abzugeben (Anlage 2).

Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wird zeitnah nachgereicht.

3. Ehrenkodex (Vorlage Landessportbund Nordrhein-Westfahlen)

Der Ehrenkodex (Anlage 3) wird von allen im Verein tätigen Personen unterschrieben. Hierin werden alle ehrenamtlichen, nebenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen angehalten, die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der ihnen anvertrauten Kinder undJugendlichen zu respektieren.

4. Zusammenarbeit zwischen Eltern und Verein

Die Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder und sind erste Ansprechpartner*innen für die Übungsleiter*innen, wenn es um die Bedürfnisse der jungen Sportler*innen geht. Deshalb werden auch die Eltern zum Schutz vor sexualisierter Gewalt miteinbezogen. Die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Verein ist ein wichtiger Bestandteil des Präventionskonzeptes.

In einem Informationsschreiben an die minderjährigen Mitglieder und deren Eltern/Er-ziehungsberechtigte wird die Positionierung des Vereins zu sexualisierter Gewalt dargelegt. Es enthält zudem die Namen der*des internen Ansprechpartner*in sowie die Verhaltensregeln und Kinderrechte (Anlage 4).

5. Präventionsteam und Ansprechpartner*in

Interne Ansprechpartner*in sind Vertrauenspersonen für alle Mitglieder. Es sollte immer ein Gremium von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Person benannt sein. Die Ansprechpersonen müssen in den Kinder- und Jugendgruppen bekannt gegeben werden. Das Präventionsteam arbeitet partnerschaftlich und hat eine Lotsenfunktion.

Aufgabengebiet des Präventionsteams:

  • sie sind vertrauensvolle Ansprechpartner*innen für Betroffene und diejenigen, die etwas beobachten. Sie nehmen Beschwerden entgegen und leiten im Falle einer konkreten Vermutung entsprechende Interventionsschritte ein.

  • sie erweitern Ihr Wissen zum Thema und vermitteln dieses im Verein.

  • sie koordinieren die Präventionsmaßnahmen im Verein

  • sie sorgen für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der Präventionsmaßnahmen.

  • sie kooperieren mit externen (Beratungs-)stellen

6. Qualifizierung und Sensibilisierung der haupt- und ehrenamtlich Tätigen

Im Intervall von fünf Jahren informiert der Hülser Sportverein in Kooperation mit dem SkF e.V. Krefeld in einer Schulungseinheit seine ehrenamtlichen, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen sowie Mitglieder zum Thema Kinderschutz.

Durch Sensibilisierung und Schulungen der für den Verein tätigen Übungsleiter*innen soll grundlegendes Wissen zum Thema Gewalt sowie verantwortungsvolles Handeln gegenüber den Kindern und Jugendlichen vermittelt werden.

Ein regelmäßiger Austausch unter den für den Verein tätigen Mitarbeiter*innen hilft, das Thema nachhaltig in den Köpfen und damit in der Vereinskultur zu verankern und hält das spezifische Wissen präsent.

Der Verein fördert interne und externe Schulungen zu diesen Themenstellungen für die Ansprechpersonen, haupt- neben- und ehrenamtlichen Abteilungsleiter*innen, Jugendleiter/innen, Übungsleiter*innen und Übungsleiterhelfer*innen im Kinder- und Jugendbereich und übernimmt nach Absprache die hierfür anfallenden Kosten.

7. Kinderrechte

Kinder können sich nicht alleine schützen, sie sind auf die Hilfe der Erwachsenen an-gewiesen. Doch sie haben auch ein Recht auf Teilhabe und somit das Recht, ihre Lebenswelt aktiv mitzugestalten. Sie haben ein Recht auf gesunde Entwicklung, so-wie das Recht, Dinge zu benennen, die ihnen nicht gefallen.

Nachfolgend wichtige Regeln für Kinder:

• Dein Körper gehört Dir!

• Du hast das Recht, „nein“ zu sagen!

• Niemand darf Dir Angst machen oder Dich auslachen!

• Du hast das Recht, Deine Meinung zu sagen!

• Deine Gefühle sind wichtig! Achte auf sie!

• Hilfe holen ist kein Verrat, sondern mutig!

• Schlechte Geheimnisse darfst Du weitererzählen!

• Du darfst Dir Hilfe holen, auch wenn es Dir ausdrücklich verboten wurde!

IV. Interventionsleitfaden

Vorfälle von (sexualisierter) Gewalt im Sportverein können wie bereits oben erwähnt auch mit Präventionskonzepten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, bei Vermutungsfällen von Kindswohlgefährdung als Verein so reagieren zu können, dass Gefahrensituationen für Kinder und Jugendliche möglichst schnell unterbunden werden und Verantwortliche ihrer Verantwortung nachkommen.

Wenn es einen Verdacht gibt:

  • Ruhe bewahren! Unnötige Fehlentscheidungen können so vermieden werden

  • Bleiben Sie damit nicht alleine!

  • Suchen Sie das Gespräch mit einer der internen Ansprechpersonen, der/dem Sie sich anvertrauen können

  • KEINE Konfrontation mit verdächtigten Personen

  • Keine Befragung der Betroffenen

  • Keine Informationen an unbeteiligte Dritte weitergeben

  • Prüfen Sie, ob es einen sofortigen Handlungsbedarf gibt!

  • Besteht die Gefahr von weiteren Übergriffen, trennen Sie das Opfer und den/die Täter*in umgehend!

  • Ansprechperson und Vorstand miteinbeziehen!

  • Bei Bedarf wird eine externe Fachberatungsstelle (Anlage 5) mit einbezogen

  • Konfrontieren Sie das Kind/ den Jugendlichen nicht vorschnell mit Vermutungen

  • In Rücksprache mit dem Kind, bzw. Jugendlichen – Einbeziehung der Erziehungsberechtigten

  • Prozess dokumentieren! Wann, Wo, Wer, Was

  • Dokumentieren Sie alle Beobachtungen und Gespräche, die Sie mit beteiligten Akteuren geführt haben, so detailliert wie möglich

  • Achten Sie auf Ihre Grenzen

  • Sie gehören weder zur Justiz, noch sind Sie Therapeut- gehen Sie nur soweit, wie Sie sich wohlfühlen

Wenn sich die Vermutung bestätigt:

  • auch hier steht der Schutz des Kindes/ Jugendlichen an erster Stelle!

  • trennen Sie das geschädigte Kind/die Jugendliche und mutmaßliche/n Tä-ter*innen umgehend, sodass es nicht zu weiteren Übergriffen kommen kann

  • der/ die mutmaßliche Täter*in muss von ihrer/seiner Tätigkeit freigestellt wer-den

  • ziehen sie auch hier unbedingt Fachpersonen zu Rate und wägen Sie gemeinsam ab, ob eine Anzeige erstattet werden soll

  • für die Ansprechpartner*innen besteht keine Anzeigepflicht, jedoch eine Handlungspflicht gegenüber dem Kind, bzw. Jugendlichen

  • in ihrer Lotsenfunktion bieten die Ansprechpersonen der betroffenen Person die Herstellung eines Kontaktes zu einer Fach- und Beratungsstelle an

  • dokumentieren Sie auch hier alle Beobachtungen und Gespräche, die Sie mit Beteiligten geführt haben, so detailliert wie möglich.

V. Rehabilitation zu Unrecht beschuldigter Personen

Eine Falschbeschuldigung kann schwerwiegende Auswirkungen für die unter Verdacht geratene Person und die zukünftige Zusammenarbeit im Verein haben.

Aus diesem Grund sieht das Präventionskonzept eine ebenso sorgfältige Rehabilitation unter Beachtung des Persönlichkeitsrechtes einer/s fälschlich Beschuldigten vor wie die Überprüfung einer Vermutung.

Eine zu Unrecht beschuldigte Person hat ein Recht auf unverzügliche und vollständige Rehabilitation.

Ziele sind:

  • die Wiederherstellung des guten Rufs der fälschlich verdächtigen Person

  • die Wiederherstellung einer Vertrauensbasis innerhalb des Vereins

  • die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person im Hinblick auf die ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen.

Der Vorstand leitet das Rehabilitationsverfahren ein, wenn feststeht, dass ein/e Mit-arbeiter*in zu Unrecht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches oder einer anderen sexualbezogenen Straftat verdächtigt oder beschuldigt wurde.

Der Vorstand beauftragt das Präventionsteam mit der Planung und Durchführung des Rehabilitationsverfahrens. Die Verantwortung für das weitere Rehabilitationsverfahren liegt daher beim Präventionsteam.

Das Präventionsteam plant das Rehabilitationsverfahren. An der Planung werden beteiligt:

  • der Vorstand

  • die Vertretungen der betroffenen Abteilungen

  • ein/e Vertreter*in des Vorstands für Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation und Medien

  • ein/e Vertreter*in des Vorstands mit Schwerpunkt Recht

  • ggf. die/der fälschlich beschuldigte Person

Bei der Aufstellung des Rehabilitationsplans sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • alle Schritte und Maßnahmen sind mit der betroffenen Person im Vorhinein abzustimmen

  • der ausgeräumte Verdacht bzw. die Falschbeschuldigung gelten arbeitsrechtlich als nie aufgekommen und dürfen insofern auch in keiner Dokumentation erwähnt werden

  • alle diesbezüglichen Vorgänge und alle bis dahin angefertigten Dokumentationen sind zu vernichten. Es werden keine Unterlagen in die Personalakte aufgenommen

  • alle Personen, Gremien (intern und extern) und Funktionen des Vereins, die mit dem Vermutungsfall befasst waren, werden darüber informiert, dass die Vermutung ausgeräumt wurde

  • falls der Vermutungsfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde, ist die Öffentlichkeit durch eine öffentliche Stellungnahme des Vereins darüber zu informieren, dass die Vermutung ausgeräumt ist.

VI. Inkrafttreten

Die im vorangegangen Präventionskonzept festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Intervention bzgl. Sämtlicher Formen von Gewalt wurden in der Vorstandssitzung am 05.11.2024 einstimmig beschlossen und sind somit für alle Mitglieder*innen.

Der Vorstand des Hülser SV